Bernhard Fischer, FB 4, Motor&Segel,
Martin Wolf FB 3, M&S,
Edward Westerlund FB 4, M&S,
Franz Friedreich FB 4, M&S ,
Andreas Bauer, FB 3, M&S,
Hannes Ohrlinger FB 3, M&S
Helmuth Grimm, FB 3, M&S,
Karl Borowy, FB 3, M&S
Klaus Fröhlich, FB 3, M&S
Wendelin Schaar FB 3, M&S
Peter Lora FB 4, M&S
Markus Pruckner FB 3, M&S
Herbert Kirchberger FB 4, M&S
Horst Meixner. FB 3, M&S.
Alexander Bayr Fb4, M&S
Klemens Bayr Fb4, M&S.
Unsere Prüfungsorganisation sucht ehrenamtliche Prüfer für unsere Hochsee-Segelkurse FB2-FB3, die vorrangig in Kroatien stattfinden werden.
Folgende Qualifikationen sind laut JachtVO notwendig:
§ 19. (1) Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer und deren Nachweis hat den Anforderungen gemäß § 24 Abs. 3 zu entsprechen.
(2) Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer ist getrennt nach Motorantrieb und Motor- und Segelantrieb zu erfassen und hat jeweils mindestens zu umfassen:
1.
Für alle Fahrtbereiche für Jachten mit Motorantrieb seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 3 000 Seemeilen, davon als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer mindestens 1 000 auf Motorjachten oder Segeljachten mit Antriebsmaschine, sowie der Besitz eines Befähigungsausweises für Motorjachten für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 3;
2.
für alle Fahrtbereiche für Jachten mit Motor- und Segelantrieb seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 5 000 Seemeilen, davon als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer mindestens 2 000 auf Segeljachten mit Antriebsmaschine, sowie der Besitz eines Befähigungsausweises für Segeljachten für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 3;
3.
für die Fahrtbereiche 1 bis 3 der Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den Fahrtbereich 4 der Besitz zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, BGBl. I Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung;
4.
Kenntnis der geltenden rechtlichen Grundlagen sowie des Prüfungsmaterials in Zusammenhang mit dieser Verordnung und Internationalen Zertifikaten für das Führen von Jachten;
5.
30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen. Die Prüfungstätigkeit begründet derartige Bordtage.